Aus dem Rathaus der Stadt Marl kommt diese Information: Der 15. November ist jedes Jahr der Stichtag.
Wird der Schein nach dem 15. November neu ausgestellt oder verlängert, so werden November und Dezember nicht mehr mitgerechnet. Die Zählung startet ab Januar des Folgejahres.
Wenn der Fischereischein vor diesem Datum beantragt oder verlängert wird, gilt das ganze aktuelle Jahr ab Januar mit. Man verliert also bei der Nutzungsdauer eines Fünfjahresfischereischeins bereits ein komplettes Jahr. Der Jahresfischereischein wäre analog am 31. Dezember abgelaufen.
Diese neue Regelung der Stadt Marl wird ansonsten nicht im Kreis Recklinghausen und auch nicht im benachbarten Kreis Coesfeld umsetzt.
Weiterhin gilt: Die Fischerprüfungen finden in den Kreisen Recklinghausen und Coesfeld etwa im November eines Jahres statt. Wer gleich danach heiß aufs Angeln ist, der sollte sich ein bisschen in Geduld fassen und nicht umgehend einen Fischereischein ausstellen lassen. Man würde sonst bereits für wenige Tage Angelspaß ein ganzes Kalenderjahr bei der Dauer der Gültigkeit verlieren. Beim Fischereischein zählt nämlich das Kalenderjahr.