Messergesetz

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Das Waffengesetz umfasst auch Messer und wurde wiederholt geändert. Der Handel bietet spezielle Anglermesser an. Angler führen ein Messer öffentlich, und einige Einschränkungen sind dabei zu beachten. Ein feststehendes Messer (sogenanntes Fahrtenmesser) mit einer Klingenlänge bis zu 12 cm sollte in jedem Fall beim Angelausflug unproblematisch sein. Ein Taschenmesser (sogenanntes Klappmesser) kann ich zum Angeln mitnehmen, wenn ich zum Öffnen beide Hände benötige. Solch ein klassisches Taschenmesser darf eine feststellbare Klinge haben. Von einem feststellbaren und gleichzeitig einhändig zu bedienenden Taschenmesser ist dringend abzuraten. Nicht erlaubte Einhandmesser sind arretierbar und haben eine Öffnunghilfe, beispielsweise einen Pin oder eine Öse in der Klinge.
Achtung: Bei den Ausnahmen des öffentlichen Trageverbots wird der „allgemein anerkannte Zweck“ genannt. Dieser wird nirgendwo näher definiert. Ein „berechtigtes Interesse“ wird ebenfalls oft angeführt, um ein eigentlich nicht erlaubtes Messer doch mitzuführen. Spätestens dann, wenn das Messer im Kofferraum des Autos verbleibt oder vergessen wird, ist dies „berechtigte Interesse“ nicht mehr gegeben. Das überlange Filetiermesser sollte besser als Werkzeug im Haus oder in der Ferienwohnung bleiben. Verstöße gegen das Führungsverbot werden sehr empfindlich bestraft.

Alle obigen Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Richtig- und Vollständigkeit. Ich verweise speziell auf die Internetseite des Bundeskriminalamtes: „Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG ?„. Im Ausland gelten oft abweichende Regelungen. Bitte vor der Reise sorgfältig informieren.

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