Fischdiebstahl

« Back to Glossary Index

Strafgesetzbuch (StGB) – § 242 Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Beim Angeln geht es hier um Diebstahl von Fischen, die sich im Eigentum einer Person befinden (meist in geschlossenen Privatgewässern).

>>siehe Fischwilderei

« zurück zur Übersicht
In Kategorie: