Strafgesetzbuch (StGB) – § 242 Diebstahl
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Hinweis: Beim Angeln geht es hier um Diebstahl von Fischen, die sich im Eigentum einer Person befinden (meist in geschlossenen Privatgewässern).
>>siehe Fischwilderei
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