Fischwilderei

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Strafgesetzbuch (StGB) – § 293 Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder
  2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Die Fischwilderei ist ein „Tätigkeitsdelikt“, d. h. bereits das Fischen an sich ist strafbar (unabhängig vom Fangerfolg). Wenn ein Erlaubnisscheininhaber die im Fischereierlaubnisschein eingetragenen Beschränkungen des Fischfangs nicht einhält, dann wird die Straftat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt (§§ 293, 294 StGB).

>>siehe Fischdiebstahl

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