Catch and Release

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Darunter versteht man beim Angeln das Fangen und Freilassen von Fischen. Gefangene Fische werden dabei zum Beispiel gewogen, vermessen, fotografiert und alsbald wieder zurückgesetzt. Es fehlt die Verwertungsabsicht des möglichen Fangs. Das Für und Wider dieser Praxis wird heftig diskutiert. Der Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. hat dazu umfangreich Stellung bezogen – hier die Kurzfassung: „Das Zurücksetzen von Fischen ist nach dem Tierschutzgesetz strafbar, wenn es mit Vorsatz durchgeführt wird. Werden Fische nur mit dem Ziel gefangen, sie nach dem Wiegen und ggf. Fotografieren wieder zurückzusetzen, gilt dieses als Tierquälerei. Eine Verwertungsabsicht besteht bei diesem Vorgang offensichtlich nicht. Das Trophäenfischen geht häufig mit der Praxis des catch and release einher und ist daher sehr kritisch zu beurteilen.“

  • Das Zurücksetzen ist allerdings nötig, wenn der gefangene Fisch ein bestehendes Mindestmaß nicht erreicht hat, wenn eine befristete Schonzeit oder ein ganzjähriger Schutz für diese Fischart besteht.
  • Der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V. nennt noch weitere Aspekte: „Ein gefangener Fisch darf auch zurückgesetzt werden, wenn er aus bestimmten Gründen nicht verwertet werden kann oder soll. Ein Grund ist z. B. das hohe Alter von Fischen, das mit einer Akkumulation von Schadstoffen einhergehen kann. Auch Fische, die als Beifang an den Haken gehen und nicht als Speisefisch in Frage kommen, dürfen zurückgesetzt werden, wenn sie unverletzt sind.“
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