Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

 

Der Fischereischein ist der amtliche Lichtbildausweis, der dem Inhaber in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern erst das Angeln erlaubt. An den sogenannten Forellenteichen ist der Fischereischein in NRW natürlich ebenfalls Pflicht, worauf die Inhaber in ihrer Angelordnung hinweisen. Der Fischereischein wird vereinfachend auch Angelschein genannt. Nach bestandener Fischerprüfung (Ausnahme Erwerb des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins) kann der Fischereischein bei der Gemeinde- / Stadtverwaltung beantragt werden. In NRW wird dieser zeitlich befristet für ein Jahr oder fünf Jahre ausgestellt und kann dann verlängert werden.

  • Siehe dazu Landesfischereigesetzes NRW § 31: (1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus, b) für den Eigentümer von Privatgewässern.

Um dem Fischfang nachzugehen, da muss meist eine weitere rechtliche Voraussetzung erfüllt sein. Wenn der Angler nicht selbst Eigentümer eines Fischereirechtes oder Fischereipächter ist, benötigt er für das Gewässer, wo er seinem Hobby nachgehen möchte, einen Fischereierlaubnisschein. Der Erlaubnisschein wird in einigen Regionen auch Gewässerschein genannt. Er wird für einen definierten Zeitraum ausgestellt (Tageskarte bishin zum Jahresschein). Diese schriftliche Erlaubnis gilt dann für das genau benannte Gewässer bzw. die Gewässerabschnitte und ist mitzuführen.

  • Siehe dazu das Landesfischereigesetzes NRW § 37: (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muß unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
Angeln - Natur erleben