Ausnahmegenehmigung zur Fischerprüfung

Ausnahmegenehmigung zur Fischerprüfung in NRW – Fischerprüfung ist an den Wohnkreis gebunden

Die Fischerprüfung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde abzulegen (in NRW sind das die Kreise / kreisfreien Städte).

Nun möchte man aus persönlichen Gründen einen Kurs zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung im Nachbarkreis besuchen. Zusammen mit den anderen Teilnehmern soll auch die Prüfung abgelegt werden. Wenn Sie außerhalb dieses Kreises / dieser kreisfreien Stadt wohnen, so benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde. Im öffentlichen Recht ist in der Regel die Hauptwohnung maßgeblich, die in manchen Bestimmungen auch als Wohnsitz bezeichnet wird.

Diese Ausnahmegenehmigung ist gegen eine Gebühr schnell und einfach zu beschaffen. Sie wird der Anmeldung zur Prüfung beigefügt, und schon kann es losgehen.

Zusatzinfo:

Im Herbst 2016 wurde erstmals eine Ausnahmegenehmigung in Herne verweigert. Der normale Lebensaufenthalt und die Teilnahme an einem Kurs in Haltern am See wurden nicht als Gründe für eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Fischereibehörde Herne zwecks Prüfungsteilnahme im Kreis Recklinghausen anerkannt.

Der Kreis Unna stellte im Herbst 2017 für einen Kursteilnehmer keine Ausnahmegenehmigung aus.

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